Aktuelles

Hygienekonzept des Turnverein Windecken (gültig bis 2.April 2022)

  1. Jegliches Handeln ist davon geprägt, den Kontakt zu anderen Anwesenden auf das (z.B. für die Ausübung des Sports) notwendige Maß zu beschränken. Alle für Nidderau geltenden Verordnungen gelten selbstverständlich auch für jegliche Sitzungen und Veranstaltungen sowie für den Übungsbetrieb des TVW.
  2. Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts dürfen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden.
  3. Alle Teilnehmer von Sitzungen und Veranstaltungen sowie am Übungsbetrieb sind über die aktuellen Maßnahmen vor der ersten Teilnahme in geeigneter Weise (z.B. mündlich, vorab per E-Mail, Infoblatt) zu informieren. Sie sind verpflichtet, das ihrige dazu beizutragen, eine Erkrankung mit COVID-19 möglichst unwahrscheinlich zu machen. Die Teilnahme erfolgt freiwillig und auf eigenes Risiko. Mit der Teilnahme erkennt der Teilnehmer die Hygieneregeln dieses Hygienekonzept an.
  4. Eine Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen sowie am Übungsbetrieb ist für Teilnehmer nur unter folgenden Regelungen möglich:
     INNEN (3G)AUSSEN
    Erwachsene
    (ab 18 Jahre)

    geimpft

    genesen

    getestet

    kein Negativnachweis erforderlich

    Jugendliche und Kinder
    (unter 18 Jahre)

    geimpft

    genesen

    getestet

    kein Negativnachweis erforderlich

    Schüler

    geimpft

    genesen

    Testheft

    kein Negativnachweis erforderlich

    Kinder
    (unter 6 Jahre oder nicht eingeschult)
    kein Negativnachweis erforderlichkein Negativnachweis erforderlich
    Für nachfolgende Erläuterungen ist mit “der zuständigen Person” der jeweilige Sitzungs- oder Veranstaltungsleiter bzw. Übungsleiter gemeint. Eine Weitergabe der Daten und Angaben an Dritte ist untersagt.

    Impfnachweis (“geimpft”): Die zuständige Person kontrolliert den Impfnachweis auf Gültigkeit und vermerkt den Teilnehmer als “geimpft” in ihrer Teilnehmerliste.

    Genesenennachweis (“genesen”): Die zuständige Person kontrolliert den Genesenennachweis auf Gültigkeit (max. 3 Monate) und vermerkt den Teilnehmer als “genesen” in ihrer Teilnehmerliste inkl. der Info, bis wann der Nachweis gültig ist.

    Testnachweis (“getestet”): Die zuständige Person kontrolliert den Testnachweis auf Gültigkeit (max. 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder max. 48 Stunden alter PCR-Test). Ein vor Ort unter Aufsicht der zuständigen Person durchgeführter Antigen-Selbsttest ist ebenfalls erlaubt.

    Testheft: Mit der Teilnahme von Schülern bestätigen ihre Eltern, dass die Schüler mindestens dreimal in der Woche (z.B. in der Schule) getestet werden (Antigen-Tests wie z.B. Schnelltests und Selbsttests sind ebenfalls erlaubt). Bei der erstmaligen Teilnahme ist eine einmalige Vorlage des Testhefts erforderlich.
  5. Wer Krankheitssymptome (Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns, Husten, Fieber, Kopf-, Hals- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Bauchschmerzen oder Schnupfen) aufweist, bleibt Sitzungen und Veranstaltungen sowie den Trainingseinheiten fern. Dies gilt ebenso für Personen, die unter den geltenden Quarantäneregeln des Landes Hessen fallen. Die zuständige Person weist die Teilnehmer auf diese Verpflichtung vor Beginn hin.
  6. Die Durchführung von Sitzungen und Veranstaltungen sowie der Übungsbetrieb ist nur bei ausreichender Belüftung des Veranstaltungsort bzw. der Halle gestattet.
  7. Bei jeder Sitzung und Veranstaltung sowie bei jeder Trainingseinheit wird verbindlich eine Teilnehmerliste geführt.

Weitere Regeln für den Übungsbetrieb

  1. Für alle Übungsleiter und -assistenten gelten die o.g. Maßnahmen ebenso wie für die Teilnehmer selbst.
    Übungsleiter und -assistenten, die geimpft oder genesen sind, müssen ihren gültigen Impfnachweis oder einen gültigen Genesenennachweis beim zuständigen Abteilungsleiter vorzeigen. Die Abteilungsleiter müssen hierbei die dazugehörigen Erläuterungen unter Punkt 4 beachten und umsetzen. Eine Weitergabe der Daten und Angaben an Dritte ist untersagt.
    Übungsleiter und -assistenten, die weder geimpft noch genesen sind, müssen vor jeder Trainingseinheit einen gültigen Testnachweis dem zuständigen Abteilungsleiter oder - falls dieser nicht verfügbar ist - einer zweiten anwesenden Person vorlegen, um die Trainingseinheit durchführen zu dürfen (vgl. Corona-ArbSchV). Hierbei müssen die dazugehörigen Erläuterungen unter Punkt 4 beachtet und umgesetzt werden.
  2. Am Übungsbetrieb unbeteiligte Personen dürfen die Trainingsstätte nur betreten, wenn dies aus besonderen Gründen (z.B. Unterstützungsleistungen) erforderlich ist. Hier ist ebenfalls die 3G Regelung zu beachten. Außerdem haben sie durchgängig eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und müssen ihre Kontaktdaten zum Zweck der Nachverfolgung beim Übungsleiter hinterlegen.
  3. Es ist durch geeignete zeitliche bzw. räumliche Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Gruppenmitglieder beim Wechsel zwischen zwei Gruppen keinen direkten Kontakt haben. Die Teilnehmer werden angehalten, einzeln einzutreten, im Außenbereich den Sicherheitsabstand einzuhalten sowie keine Warteschlangen zu bilden. Kann der Abstand nicht eingehalten werden, so ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Teilnehmer ab 6 Jahren verpflichtend.
  4. Oberflächen, die mit Flüssigkeiten aus dem Mund- und Nasenbereich bedeckt sind, sind durch einen fettlösenden Haushaltsreiniger oder ein Spülmittel zu reinigen (z.B. kleines Kind nimmt Ball in den Mund).
  5. Für die Umsetzung dieser Vorgaben tragen die Übungsleiter die Verantwortung. Die Leitungen der sportlichen Abteilungen können darüber hinaus gehende Regelungen zum Schutze aller während der Übungsstunden treffen.
Alle Teilnehmer an Sitzungen und Veranstaltungen sowie am Übungsbetrieb des TVW und alle Übungsleiter verpflichten sich, die jeweils aktuell gültigen Vorgaben der Behörden zur Eindämmung der Corona-Pandemie einzuhalten. Sofern das vorliegende Hygienekonzept des TVW weitergehende Beschränkungen enthält, so gelten diese.